Leichte Sprache und Gebärdensprache
Artikel
§ 4 der BTIV 2.0 fordert, dass auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
Hinweise zur Navigation,
eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.